Vereinssatzung(Beschluss der Gründungsversammlung am 27.11.1999):
§ 1
Name
und Sitz des Vereins
(1) Der Name
des
Vereins lautet: „Arbeitskreis Ostertalbahn (AkO)“
(2) Der Sitz
des
Vereins ist St. Wendel. Er soll in das Vereinsregister des
zuständigen
Amtsgerichts eingetragen werden.
(3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
(1) Die Ziele
des
Vereins sind:
- weiten
Kreisen
der Bevölkerung die kulturhistorische Entwicklung der Eisenbahn
und
des technischen Eisenbahnwesens im Ostertal näherzubringen,
- bei der
betriebsfähigen Unterhaltung, dem Ausbau und der Steigerung der
Attraktivität der Bahnlinie
zum Wohle der Ostertalregion mitzuwirken,
- im
Zusammenwirken
mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und anderen Institutionen die
technischen Einrichtungen der Ostertalbahn als lebendiges Zeugnis zu
erhalten
und zu restaurieren,
- die
Eisenbahn
wieder populär zu machen und besonders der jungen Generation
über
eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung Möglichkeiten des
Zugangs
zum Eisenbahnwesen aufzuzeigen.
(2) Die Ziele
werden
verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- aktive
Mitwirkung
an der betriebsfähigen Unterhaltung der Strecke und der
technischen
Einrichtungen sowie der Betriebsabwicklung,
-
Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Attraktivität der
Bahnlinie,
- Einbindung
besonders
der jungen Generation in die Vereinsarbeit, um die Eisenbahn wieder
populär zu machen und jungen Menschen über eine
sinnvolle Freizeitbeschäftigung Möglichkeiten des Zugangs zum
Eisenbahnwesen aufzuzeigen,
-
Durchführung
von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren und
Fachvorträgen,
- Pflege von
Verbindungen mit Institutionen und Vereinen, die mit den Zielen des
Vereins übereinstimmen,
- Aufbau einer
Dokumentation über die kulturhistorische Entwicklung der Eisenbahn
und des technischen Eisenbahnwesens im Ostertal.
(3) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem
Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person
werden.
Aktive Mitglieder sind verpflichtet, an Arbeitseinsätzen im Rahmen
der Zielsetzung des Vereins nach näherer Maßgabe des
Vorstandes
mitzuwirken; der Umfang der abzuleistenden Arbeitseinsätze wird im
Rahmen der Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen
(2) Als Fördermitglieder können
natürliche
und juristische Personen aufgenommen werden.
(3) Die
Aufnahme
des Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag
voraus, über den der Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung des
Antrages
ist die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung
herbeizuführen.
Die
Mitgliedschaft
endet
a) durch
Austritt;
dieser ist nur zum Ende eines Quartals möglich und ist mindestens
vier
Wochen vor dessen Ende schriftlich zu erklären;
b) durch Tod
des
Mitglieds bzw. durch Löschung der juristischen Person;
c) durch
Ausschluß; dieser wird durch den Vorstand nach Anhörung des
Mitgliedes ausgesprochen. Der Ausschluß kann nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes erfolgen, insbesondere dann, wenn das Mitglied
- in grober
Weise
gegen die Satzung verstößt;
- eine
Handlung
begeht, die das Ansehen des Vereins schädigt;
- mit
mindestens
dem Beitrag eines Geschäftsjahres in Verzug ist.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Der Verein
erhebt
einen Mitgliedsbeitrag. Höhe und Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung durch Beschluß in einer besonderen Beitragsordnung geregelt.
§ 5
Vereinsorgane
Die
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Die
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst
im ersten Quartal statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies
verlangt.
(2) Der
Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- die
Entgegennahme
des Jahres- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der
Kassenprüfer;
- die Wahl und
Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl von
zwei
Kassenprüfern für jedes Geschäftsjahr;
- die
Abberufung
von Vorstandsmitgliedern;
- die
Festlegung
der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;
- die Bildung
von
Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben oder Projekte.
(3) Eingeladen
wird
vom 1.Vorsitzenden durch einfachen Brief unter Angabe der vorgesehenen
Tagesordnung, mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag. Über
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die
Versammlung nur dann Beschluß fassen, wenn diese Anträge
mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich
vorgelegt werden (Dringlichkeitsanträge). Wahlen und Anträge
auf Satzungsänderung sind als Dringlichkeitsanträge nicht
zulässig.
(4) Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen
der
Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von 2/3 der
anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat in
der
Versammlung eine Stimme; eine juristische Person nimmt an der
Versammlung
durch einen von ihr zu bestimmenden Vertreter mit einer Stimme teil.
Die
Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit nichts anderes
gewünscht wird.
(5) Über
jede
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
wenigstens
die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muß. Sie ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7
Der
Vorstand
(1) Der
Vorstand
besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem
Geschäftsführer, dem Kassierer und einem Vorstandsmitglied
für den technischen Bereich (Technischer Leiter). Maximal zwei
Funktionen – mit Ausnahme der Funktionen des 1. und 2. Vorsitzenden –
können zusammen in Personalunion geführt werden. Der 1. und
der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; jeder ist
alleinvertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall wird der
1.Vorsitzende vom 2.Vorsitzenden vertreten.
(2) Die
Mitglieder
des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 3 Jahren gewählt;
Wiederwahl
ist mehrfach zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wählbar ist jedes volljährige aktive Vereinsmitglied. Die
Funktion
des Vorstandsmitgliedes für den technischen Bereich ist vorrangig
mit
dem jeweiligen Betriebsleiter des zuständigen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
zu besetzen.
(3) Dem
Vorstand
obliegen insbesondere:
- die
Führung
der laufenden Geschäfte des Vereins;
- die
Koordination
von Arbeitseinsätzen in Abstimmung mit dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen;
- die
Vorbereitung
der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- die
Rechnungs-
und Kassenführung;
- die
Erstattung
des Jahres- und Kassenberichtes;
- die
Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
(4) Der
1.Vorsitzende
beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf oder auf Wunsch von zwei
Vorstandsmitgliedern, mindestens jedoch einmal im Jahr ein. Die Ladung
erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der
Tagesordnung. Der 1.Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen.
(5) Der
Vorstand
ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern
beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Über
jede
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die wenigstens die
Anträge und Beschlüsse wiedergeben muß; sie ist vom
1.Vorsitzenden
(Sitzungsleiter) und einem weiteren in der Sitzung anwesenden
Vorstandsmitglied
(Protokollführer) zu unterzeichnen.
(7)
Satzungsänderungen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in
das Vereinsregister bzw. das Finanzamt die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit abhängig macht, können vom Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 8
Auflösung des Vereins
(1) Die
Auflösung
des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß zur
Auflösung bedarf der 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten
Mitglieder.
(2) Kommt es
bei
dem anberaumten Termin nicht zu einer beschlußfähigen
Mehrheit
nach Abs. 1, so ist innerhalb von 2 Monaten eine neue Versammlung
einzuberufen.
Bei dieser genügt zum Beschluß die 2/3-Mehrheit der
anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Das bei
Auflösung vorhandene Vereinsvermögen steht dem Landrat in St.
Wendel zu und ist
von diesem im Sinne der im § 2 verankerten Gemeinnützigkeit
zu
steuerbegünstigten Zwecken im Zusammenhang mit der Erhaltung der
Ostertalbahn
zu verwenden. Gleiches gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 9
Satzungsbeschluß
Diese Satzung
wurde
in der Gründungsversammlung des Vereins am 27.11.1999 in
Niederkirchen
im Ostertal beschlossen.
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